§ 417 ZPO

§ 417 Zivilprozessordnung - Beweiskraft öffentlicher Urkunden über amtliche Anordnung, Verfügung oder Entscheidung


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§ 417 ZPO - Beweiskraft öffentlicher Urkunden über amtliche Anordnung, Verfügung oder Entscheidung

Die von einer Behörde ausgestellten, eine amtliche Anordnung, Verfügung oder Entscheidung enthaltenden öffentlichen Urkunden begründen vollen Beweis ihres Inhalts.


Stand: 08.10.2023





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