§ 423 ZPO

§ 423 Zivilprozessordnung - Vorlegungspflicht des Gegners bei Bezugnahme


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§ 423 ZPO - Vorlegungspflicht des Gegners bei Bezugnahme

Der Gegner ist auch zur Vorlegung der in seinen Händen befindlichen Urkunden verpflichtet, auf die er im Prozess zur Beweisführung Bezug genommen hat, selbst wenn es nur in einem vorbereitenden Schriftsatz geschehen ist.


Stand: 08.10.2023





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