§ 436 ZPO

§ 436 Zivilprozessordnung - Verzicht nach Vorlegung


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§ 436 ZPO - Verzicht nach Vorlegung

Der Beweisführer kann nach der Vorlegung einer Urkunde nur mit Zustimmung des Gegners auf dieses Beweismittel verzichten.


Stand: 08.10.2023





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