§ 442 ZPO

§ 442 Zivilprozessordnung - Würdigung der Schriftvergleichung


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§ 442 ZPO - Würdigung der Schriftvergleichung

Über das Ergebnis der Schriftvergleichung hat das Gericht nach freier Überzeugung, geeignetenfalls nach Anhörung von Sachverständigen, zu entscheiden.


Stand: 08.10.2023





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