§ 449 ZPO

§ 449 Zivilprozessordnung - Vernehmung von Streitgenossen


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§ 449 ZPO - Vernehmung von Streitgenossen

Besteht die zu vernehmende Partei aus mehreren Streitgenossen, so bestimmt das Gericht nach Lage des Falles, ob alle oder nur einzelne Streitgenossen zu vernehmen sind.


Stand: 08.10.2023





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