§ 504 ZPO

§ 504 Zivilprozessordnung - Hinweis bei Unzuständigkeit des Amtsgerichts


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§ 504 ZPO - Hinweis bei Unzuständigkeit des Amtsgerichts

Ist das Amtsgericht sachlich oder örtlich unzuständig, so hat es den Beklagten vor der Verhandlung zur Hauptsache darauf und auf die Folgen einer rügelosen Einlassung zur Hauptsache hinzuweisen.


Stand: 08.10.2023





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