§ 517 ZPO

§ 517 Zivilprozessordnung - Berufungsfrist


 ◄     ZPO     ► 


   

§ 517 ZPO - Berufungsfrist

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.


Stand: 08.10.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

517-ZPO-Haftung