§ 585 ZPO

§ 585 Zivilprozessordnung - Allgemeine Verfahrensgrundsätze


 ◄     ZPO     ► 


   

§ 585 ZPO - Allgemeine Verfahrensgrundsätze

Für die Erhebung der Klagen und das weitere Verfahren gelten die allgemeinen Vorschriften entsprechend, sofern nicht aus den Vorschriften dieses Gesetzes sich eine Abweichung ergibt.


Stand: 08.10.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

585-ZPO-Haftung