§ 693 ZPO

§ 693 Zivilprozessordnung - Zustellung des Mahnbescheids


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§ 693 ZPO - Zustellung des Mahnbescheids

(1) Der Mahnbescheid wird dem Antragsgegner zugestellt.

(2) Die Geschäftsstelle setzt den Antragsteller von der Zustellung des Mahnbescheids in Kenntnis.




Stand: 08.10.2023





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