§ 695 ZPO

§ 695 Zivilprozessordnung - Mitteilung des Widerspruchs; Abschriften


 ◄     ZPO     ► 


   

§ 695 ZPO - Mitteilung des Widerspruchs; Abschriften

Das Gericht hat den Antragsteller von dem Widerspruch und dem Zeitpunkt seiner Erhebung in Kenntnis zu setzen. Gleichzeitig belehrt es ihn über die Folgen des § 697 Absatz 2 Satz 2. Wird das Mahnverfahren nicht maschinell bearbeitet, so soll der Antragsgegner die erforderliche Zahl von Abschriften mit dem Widerspruch einreichen.


Stand: 08.10.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

695-ZPO-Haftung