§ 703 ZPO

§ 703 Zivilprozessordnung - Kein Nachweis der Vollmacht


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§ 703 ZPO - Kein Nachweis der Vollmacht

Im Mahnverfahren bedarf es des Nachweises einer Vollmacht nicht. Wer als Bevollmächtigter einen Antrag einreicht oder einen Rechtsbehelf einlegt, hat seine ordnungsgemäße Bevollmächtigung zu versichern.


Stand: 08.10.2023





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