§ 747 ZPO

§ 747 Zivilprozessordnung - Zwangsvollstreckung in ungeteilten Nachlass


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§ 747 ZPO - Zwangsvollstreckung in ungeteilten Nachlass

Zur Zwangsvollstreckung in einen Nachlass ist, wenn mehrere Erben vorhanden sind, bis zur Teilung ein gegen alle Erben ergangenes Urteil erforderlich.


Stand: 08.10.2023





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