§ 789 ZPO

§ 789 Zivilprozessordnung - Einschreiten von Behörden


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§ 789 ZPO - Einschreiten von Behörden

Wird zum Zwecke der Vollstreckung das Einschreiten einer Behörde erforderlich, so hat das Gericht die Behörde um ihr Einschreiten zu ersuchen.


Stand: 08.10.2023





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