§ 795a ZPO

§ 795a Zivilprozessordnung - Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschluss


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§ 795a ZPO - Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschluss

Die Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss, der nach § 105 auf das Urteil gesetzt ist, erfolgt auf Grund einer vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils; einer besonderen Vollstreckungsklausel für den Festsetzungsbeschluss bedarf es nicht.


Stand: 08.10.2023





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