§ 80 ZPO

§ 80 Zivilprozessordnung - Prozessvollmacht


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§ 80 ZPO - Prozessvollmacht

Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen.


Stand: 08.10.2023





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80-ZPO-Haftung