§ 818 ZPO

§ 818 Zivilprozessordnung - Einstellung der Versteigerung


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§ 818 ZPO - Einstellung der Versteigerung

Die Versteigerung wird eingestellt, sobald der Erlös zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung hinreicht.


Stand: 08.10.2023





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