§ 82 ZPO

§ 82 Zivilprozessordnung - Geltung für Nebenverfahren


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§ 82 ZPO - Geltung für Nebenverfahren

Die Vollmacht für den Hauptprozess umfasst die Vollmacht für das eine Hauptintervention, einen Arrest oder eine einstweilige Verfügung betreffende Verfahren.


Stand: 08.10.2023





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