§ 833a ZPO

§ 833a Zivilprozessordnung - Pfändungsumfang bei Kontoguthaben


 ◄     ZPO     ► 


   

§ 833a ZPO - Pfändungsumfang bei Kontoguthaben

Die Pfändung des Guthabens eines Kontos bei einem Kreditinstitut umfasst das am Tag der Zustellung des Pfändungsbeschlusses bei dem Kreditinstitut bestehende Guthaben sowie die Tagesguthaben der auf die Pfändung folgenden Tage.


Stand: 08.10.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

833a-ZPO-Haftung