§ 84 ZPO

§ 84 Zivilprozessordnung - Mehrere Prozessbevollmächtigte


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§ 84 ZPO - Mehrere Prozessbevollmächtigte

Mehrere Bevollmächtigte sind berechtigt, sowohl gemeinschaftlich als einzeln die Partei zu vertreten. Eine abweichende Bestimmung der Vollmacht hat dem Gegner gegenüber keine rechtliche Wirkung.


Stand: 08.10.2023





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