§ 852 ZPO

§ 852 Zivilprozessordnung - Beschränkt pfändbare Forderungen


 ◄     ZPO     ► 


   

§ 852 ZPO - Beschränkt pfändbare Forderungen

(1) Der Pflichtteilsanspruch ist der Pfändung nur unterworfen, wenn er durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden ist.

(2) Das Gleiche gilt für den nach § 528 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Schenker zustehenden Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes sowie für den Anspruch eines Ehegatten oder Lebenspartners auf den Ausgleich des Zugewinns.




Stand: 08.10.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

852-ZPO-Haftung