§ 884 ZPO

§ 884 Zivilprozessordnung - Leistung einer bestimmten Menge vertretbarer Sachen


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§ 884 ZPO - Leistung einer bestimmten Menge vertretbarer Sachen

Hat der Schuldner eine bestimmte Menge vertretbarer Sachen oder Wertpapiere zu leisten, so gilt die Vorschrift des § 883 Abs. 1 entsprechend.


Stand: 08.10.2023





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