§ 888a ZPO

§ 888a Zivilprozessordnung - Keine Handlungsvollstreckung bei Entschädigungspflicht


 ◄     ZPO     ► 


   

§ 888a ZPO - Keine Handlungsvollstreckung bei Entschädigungspflicht

Ist im Falle des § 510b der Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung verurteilt, so ist die Zwangsvollstreckung auf Grund der Vorschriften der §§ 887, 888 ausgeschlossen.


Stand: 08.10.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

888a-ZPO-Haftung