§ 893 ZPO

§ 893 Zivilprozessordnung - Klage auf Leistung des Interesses


 ◄     ZPO     ► 


   

§ 893 ZPO - Klage auf Leistung des Interesses

(1) Durch die Vorschriften dieses Abschnitts wird das Recht des Gläubigers nicht berührt, die Leistung des Interesses zu verlangen.

(2) Den Anspruch auf Leistung des Interesses hat der Gläubiger im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.




Stand: 08.10.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

893-ZPO-Haftung