§ 918 ZPO

§ 918 Zivilprozessordnung - Arrestgrund bei persönlichem Arrest


 ◄     ZPO     ► 


   

§ 918 ZPO - Arrestgrund bei persönlichem Arrest

Der persönliche Sicherheitsarrest findet nur statt, wenn er erforderlich ist, um die gefährdete Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners zu sichern.


Stand: 08.10.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

918-ZPO-Haftung