§ 923 ZPO

§ 923 Zivilprozessordnung - Abwendungsbefugnis


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§ 923 ZPO - Abwendungsbefugnis

In dem Arrestbefehl ist ein Geldbetrag festzustellen, durch dessen Hinterlegung die Vollziehung des Arrestes gehemmt und der Schuldner zu dem Antrag auf Aufhebung des vollzogenen Arrestes berechtigt wird.


Stand: 08.10.2023





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