§ 936 ZPO

§ 936 Zivilprozessordnung - Anwendung der Arrestvorschriften


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§ 936 ZPO - Anwendung der Arrestvorschriften

Auf die Anordnung einstweiliger Verfügungen und das weitere Verfahren sind die Vorschriften über die Anordnung von Arresten und über das Arrestverfahren entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.


Stand: 08.10.2023





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