§ 950 ZPO

§ 950 Zivilprozessordnung - Anwendbare Vorschriften


 ◄     ZPO     ► 


Titel 2 Vollziehung des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung

   

§ 950 ZPO - Anwendbare Vorschriften

Auf die Vollziehung des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung sind die Vorschriften des Achten Buchs über die Zwangsvollstreckung sowie § 930 Absatz 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden, soweit die Verordnung (EU) Nr. 655/2014 und die §§ 951 bis 957 keine abweichenden Vorschriften enthalten.


Stand: 08.10.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

950-ZPO-Haftung