§ 96 ZPO

§ 96 Zivilprozessordnung - Kosten erfolgloser Angriffs- oder Verteidigungsmittel


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§ 96 ZPO - Kosten erfolgloser Angriffs- oder Verteidigungsmittel

Die Kosten eines ohne Erfolg gebliebenen Angriffs- oder Verteidigungsmittels können der Partei auferlegt werden, die es geltend gemacht hat, auch wenn sie in der Hauptsache obsiegt.


Stand: 08.10.2023





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