§ 217 ZPO

§ 217 Zivilprozessordnung - Ladungsfrist


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§ 217 ZPO - Ladungsfrist

Die Frist, die in einer anhängigen Sache zwischen der Zustellung der Ladung und dem Terminstag liegen soll (Ladungsfrist), beträgt in Anwaltsprozessen mindestens eine Woche, in anderen Prozessen mindestens drei Tage.


Stand: 08.10.2023





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217-ZPO-Haftung