§ 218 ZPO

§ 218 Zivilprozessordnung - Entbehrlichkeit der Ladung


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§ 218 ZPO - Entbehrlichkeit der Ladung

Zu Terminen, die in verkündeten Entscheidungen bestimmt sind, ist eine Ladung der Parteien unbeschadet der Vorschriften des § 141 Abs. 2 nicht erforderlich.


Stand: 08.10.2023





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