§ 548 ZPO

§ 548 Zivilprozessordnung - Revisionsfrist


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§ 548 ZPO - Revisionsfrist

Die Frist für die Einlegung der Revision (Revisionsfrist) beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Berufungsurteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.


Stand: 08.10.2023





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