§ 549 ZPO

§ 549 Zivilprozessordnung - Revisionseinlegung


 ◄     ZPO     ► 


   

§ 549 ZPO - Revisionseinlegung

(1) Die Revision wird durch Einreichung der Revisionsschrift bei dem Revisionsgericht eingelegt. Die Revisionsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Revision gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Revision eingelegt werde.
§ 544 Absatz 8 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Revisionsschrift anzuwenden.




Stand: 08.10.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

549-ZPO-Haftung