§ 550 ZPO

§ 550 Zivilprozessordnung - Zustellung der Revisionsschrift


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§ 550 ZPO - Zustellung der Revisionsschrift

(1) Mit der Revisionsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden, soweit dies nicht bereits nach § 544 Absatz 3 Satz 2 geschehen ist.

(2) Die Revisionsschrift ist der Gegenpartei zuzustellen.




Stand: 08.10.2023





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