§ 602 ZPO

§ 602 Zivilprozessordnung - Wechselprozess


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§ 602 ZPO - Wechselprozess

Werden im Urkundenprozess Ansprüche aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes geltend gemacht (Wechselprozess), so sind die nachfolgenden besonderen Vorschriften anzuwenden.


Stand: 08.10.2023





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