§ 603 ZPO

§ 603 Zivilprozessordnung - Gerichtsstand


 ◄     ZPO     ► 


   

§ 603 ZPO - Gerichtsstand

(1) Wechselklagen können sowohl bei dem Gericht des Zahlungsortes als bei dem Gericht angestellt werden, bei dem der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

(2) Wenn mehrere Wechselverpflichtete gemeinschaftlich verklagt werden, so ist außer dem Gericht des Zahlungsortes jedes Gericht zuständig, bei dem einer der Beklagten seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.




Stand: 08.10.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

603-ZPO-Haftung