§ 841 ZPO

§ 841 Zivilprozessordnung - Pflicht zur Streitverkündung


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§ 841 ZPO - Pflicht zur Streitverkündung

Der Gläubiger, der die Forderung einklagt, ist verpflichtet, dem Schuldner gerichtlich den Streit zu verkünden, sofern nicht eine Zustellung im Ausland oder eine öffentliche Zustellung erforderlich wird.


Stand: 08.10.2023





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841-ZPO-Haftung