§ 842 ZPO

§ 842 Zivilprozessordnung - Schadenersatz bei verzögerter Beitreibung


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§ 842 ZPO - Schadenersatz bei verzögerter Beitreibung

Der Gläubiger, der die Beitreibung einer ihm zur Einziehung überwiesenen Forderung verzögert, haftet dem Schuldner für den daraus entstehenden Schaden.


Stand: 08.10.2023





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842-ZPO-Haftung