§ Einkommensteuerrichtlinien - H 4d (13)
Sie sind hier.
a) | Das Deckungskapital für die neu hinzugekommenen laufenden Leistungen in Höhe von 11 x 2.400 € x 3 = |
79.200 € |
b) | Zuwendungen zum Reservepolster für lebenslänglich laufende Leistungen: | |
aa) Nach dem Grundsatz: | ||
2.400 €, hiervon 25 % (§ 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe b Satz 1 Doppelbuchstabe bb EStG ) = 600 €, vervielfältigt mit der Zahl der berücksichtigungsfähigen Leistungsanwärter: 600 € x 70 = |
42.000 € | |
bb) Nach der Sonderregelung: | ||
Durchschnitt der laufenden Leistungen 02: 33.600 € + (3 x 2.400 €) = 40.800 € : 17 Empfänger = 2.400 €, hiervon 25 % (§ 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe b Satz 1 Doppelbuchstabe bb EStG ) = 600 €, vervielfältigt mit der Zahl der berücksichtigungsfähigen Leistungsanwärter: 600 € x 10 = |
6.000 € | |
c) | Zuwendungen für nicht lebenslänglich laufende Leistungen: | |
0,2 % von 1.500.000 € = 3.000 € | ||
Der Zuwendungsumfang beträgt | ||
|
124.200 € | |
|
88.200 € | |
Zulässiges Kassenvermögen am 31.12.02: | ||
Deckungskapital für die laufenden Leistungen (336.000 + 79.200 =) |
415.200 € | |
Reservepolster für lebenslänglich laufende Leistungen | ||
|
336.000 € | |
|
48.000 € | |
Reservepolster für nicht lebenslänglich laufende Leistungen (1 % von 1.500.000 € =) |
15.000 € |
Das tatsächliche Kassenvermögen von bisher 720.000 € würde nach der Zuwendung von 124.200 € - b) aa) - insgesamt 844.200 € betragen und damit das zulässige Kassenvermögen von (415.200 € + 336.000 € + 15.000 €) 766.200 € um 78.000 € übersteigen. Es sind deshalb nicht 124.200 €, sondern nur (124.200 € - 78.000 €) 46.200 € der Zuwendungen als Betriebsausgaben abziehbar. Unter Berücksichtigung des Zuwendungsumfangs unter b) bb) beträgt das zulässige Kassenvermögen nur (415.200 € + 48.000 € + 15.000 €) 478.200 €. In diesem Fall kann die Zuwendung in 02 nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden.
Stand: 2021