Einkommensteuerrichtlinien R 4.10 (11) Richtlinie

§ Einkommensteuerrichtlinien - R 4.10 (11)


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R 4.10 (11) Richtlinie


(11) 1Zu den nicht abziehbaren Aufwendungen für Gästehäuser i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EStG gehören sämtliche mit dem Gästehaus im Zusammenhang stehenden Ausgaben einschließlich der Absetzung für Abnutzung. 2Wird die Beherbergung und Bewirtung von Geschäftsfreunden in einem Gästehaus außerhalb des Orts des Betriebs gegen Entgelt vorgenommen, und erfordert das Gästehaus einen ständigen Zuschuss, ist dieser Zuschuss nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EStG nicht abziehbar.


Stand: 2021





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R 4.10 (11) Richtlinie-Haftung