§ 1588 BGB

§ 1588 Bürgerliches Gesetzbuch - (keine Überschrift)


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Titel 8 Kirchliche Verpflichtungen

   

§ 1588 BGB - (keine Überschrift)

Die kirchlichen Verpflichtungen in Ansehung der Ehe werden durch die Vorschriften dieses Abschnitts nicht berührt.


Stand: 14.03.2023





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